Wie kommt man an den
Führerschein mit 17?
Man kann sich sich mit 16einhalb
Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE
anmelden und einen Ausnahmeantrag beim zuständigen Amt stellen. Die
Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird,
was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt
die übliche Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden,
theoretische und praktische Prüfung).
Frühestens einen Monat vor dem
17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgelegt werden. Wer die Prüfung
besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten
Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der
Ausnahmegenehmigung. Dieses Blatt Papier ist nur in Deutschland gültig,
es berechtigt aber auch in denjenigen Bundesländern zum Fahren, die
eventuell gar keine eigene Ausnahmeregelung eingeführt haben.
Welche besonderen Auflagen
gelten mit 17?
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Bei jeder Fahrt
muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren.
Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung
der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und
eingetragen. Es kann also nicht einfach »irgendjemand«
als Begleitperson mitgenommen werden.
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Die
Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz
der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf
bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei
Punkte in Flensburg besitzen.
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Für beide,
Fahrer und Beifahrer, gelten die 0,5-Promille-Grenze und
die übrigen einschlägigen Vorschriften über berauschende
Mittel.
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Die
Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also
nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll
nur als Berater mitfahren.
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Wer noch keine 18 Jahre alt ist,
und mit Ausnahmegenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren
erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in
Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und
ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung
ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.
Mit welchen Fahrzeugen darf man
fahren?
Zunächst einmal mit dem ganz
normalen Pkw, der in der
Klasse B
beschrieben ist. Man muss den Wagen nicht umrüsten. Wichtiger Tipp:
unbedingt klären, ob im Versicherungsvertrag des Fahrzeugs
Beschränkungen vereinbart worden sind. Wenn der Versicherungsnehmer
beispielsweise im Versicherungsantrag angegeben hat, dass ausschließlich
über 23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren (um an eine günstigere
Versicherungsprämie zu kommen), dann darf ein 17-Jähriger definitiv
nicht ans Steuer. Verstößt man dagegen, dann verliert das Fahrzeug zwar
nicht den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber es drohen saftige
Strafzahlungen und Rückforderungen seitens der
Versicherungsgesellschaft.
Die Ausrüstung des Pkws mit
Hilfsmitteln, die Fahrlehrer benutzen, ist nicht nötig. Weil die
begleitende Person nur beraten darf, sind beispielsweise keine
Doppelpedale gestattet. Der Beifahrer kann aber etwa einen zusätzlichen
Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken.
Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um
Eltern bzw. sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben
vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht
verpflichtend.
Übrigens: Wie beim Führerschein
mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung
zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L — und diese
vollwertig, also ohne die Auflagen, die für den Pkw gelten.
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